21.01.15

Klägergruppe erwirkt Einstweilige Verfügung gegen die Sparkasse Ulm

Mit Urteil vom 18.12.2014 hat das Landgericht Ulm die Sparkasse Ulm auf Antrag einer Gruppe von ca. 20 Klägern, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lang, verurteilt, Einsicht in sämtliche bei ihr zu den Scala-Verträgen der Kläger noch vorhandenen Daten, insbesondere Buchungsdatensätzen (d.h. Einzahlungen, Auszahlungen, Zinszahlungen, etc.), zu geben und die Sicherstellung dieser Daten durch einen von dem Gericht bestimmten Wirtschaftsprüfer zu gestatten.

Anlass für die Stellung eines dahingehenden Verfügungsantrages war für die Kläger die Aussage des anwaltlichen Vertreters der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Reinhold Roller, München, in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014, dass die Sparkasse die Daten und Dokumente zu den Scala-Verträgen ihrer Kunden – trotz der anhängigen Scala-Rechtsstreite – nach der gesetzlichen Aufbewahrungszeit von 10 Jahren generell vernichten würde. Für die Kläger ist dies deshalb problematisch, weil sie selbst nicht mehr im Besitz ihrer alten, vollgedruckten und deshalb entwerteten Sparkassenbücher sind und sie aus diesem Grund nicht mehr nachvollziehen können, wann sie bei ihren Scala-Konten welche Buchungen vorgenommen und welche Zinsgutschriften erhalten haben. Voraussichtlich benötigt werden diese Daten bei der Neuberechnung der von der Sparkasse auf die Scala-Guthaben gutgeschriebenen Zinsen, die eine der zentralen Streitfragen des Scala-Komplexes ist.

Eine geschwärzte Abschrift des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 18.12.2014 können Sie unter diesem Link abrufen. Das Urteil stellt lediglich eine einstweilige Regelung des Streitfalles dar. Ob die Sparkasse Ulm Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt, ist uns derzeit noch unbekannt.

Die Kläger haben das Urteil zwischenzeitlich vollstreckt und in diesem Zuge unter anderem erreicht, dass die bei der Sparkasse Ulm noch vorhandenen Daten gesichert wurden und die Sparkasse am Beginn des Jahres 2015 mit der Vernichtung weiterer Daten nicht fortfahren konnte.

Im Weiteren wird nun abzuwarten sein, welche Schritte zur endgültigen Regelung dieses „Nebenschauplatzes“ noch zu unternehmen sind.

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