09.12.16

2. Wer ist Erfinder bzw. Miterfinder im Sinne des Arbeitnehmererfindungsrechts?

Das Arbeitnehmererfindergesetz berechtigt und verpflichtet in erster Linie den Erfinder bzw. Miterfinder einer patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen Erfindung. Verbesserungsvorschläge werden nur am Rande behandelt, indem in § 20 ArbEG eine sinngemäße Anwendung der Vergütungsbestimmungen nach §§ 9 – 12 ArbEG festgeschrieben wird.

Wer Erfinder im Sinne des Arbeitnehmererfindungsrechts ist, bestimmt sich nach den Regeln des Patentrechts. Danach ist Erfinder derjenige, dessen individuelle geistige Tätigkeit zu der Erfindung geführt hat. Miterfinder ist, wer zu einer gemeinschaftlichen Erfindung einen schöpferischen Beitrag geleistet hat.

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