16.12.16

9. Wann wird eine Vergütungsbemessung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich?

Gemäß § 12 Abs. 1 ArbEG soll die Art und Höhe der Vergütung für die Erfindung grundsätzlich in angemessener Frist durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. Für die Vereinbarung ist keine Form vorgeschrieben. Eine entsprechende Vereinbarung kann daher auch mündlich oder stillschweigend durch übereinstimmendes Verhalten der Parteien geschlossen werden.

Kommt eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande, hat der Arbeitgeber die Vergütung spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts einseitig festzusetzen, § 12 Abs. 3 ArbEG. Dieser Festsetzung kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von zwei Monaten in Textform widersprechen, § 12 Abs. 4 ArbEG. Tut er dies nicht, wird die Festsetzung für beide Parteien verbindlich.

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