09.12.16
Gemäß § 4 Abs. 2 ArbEG sind gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) solche, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und (1) aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder (2) maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
Der danach maßgebliche Bezug zu … WEITERLESEN
09.12.16
Das Arbeitnehmererfindergesetz berechtigt und verpflichtet in erster Linie den Erfinder bzw. Miterfinder einer patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen Erfindung. Verbesserungsvorschläge werden nur am Rande behandelt, indem in § 20 ArbEG eine sinngemäße Anwendung der Vergütungsbestimmungen nach §§ 9 – 12 ArbEG festgeschrieben wird.
Wer Erfinder im Sinne des Arbeitnehmererfindungsrechts ist, bestimmt sich nach den Regeln des Patentrechts. … WEITERLESEN
09.12.16
In sachlicher Hinsicht ist das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen nur auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge anwendbar. Erfindungen in diesem Sinne sind technische Neuerungen, die patent- oder gebrauchsmusterschutzfähig sind. Technische Verbesserungsvorschläge sind dagegen Neuerungen, die nicht schutzfähig sind. Nicht zu den technischen Verbesserungsvorschlägen zählen kaufmännische, wirtschaftliche, organisatorische oder werbemäßige Ideen.
In den persönlichen Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes fallen … WEITERLESEN
09.12.16
a) bei Marken
– Markenschutz entsteht durch Eintragung der Marke in ein nationales oder regionales Markenregister. Zuständig dafür sind die nationalen oder regionalen Markenämter, wie. z.B. das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO, „Europäisches Markenamt“).
– Daneben kann Markenschutz ohne Eintragung im Markenregister auch dann entstehen, … WEITERLESEN
09.12.16
Nach dem Deutschen Markengesetz werden – neben Marken – auch Geschäftliche Bezeichnungen (§§ 5, 15 MarkenG) sowie geographische Herkunftsangaben (§§ 126-136 MarkenG und VO (EG) Nr. 510/2006) geschützt. Unter die Geschäftlichen Bezeichnungen fallen Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines … WEITERLESEN
09.12.16
Eine Marke ist ein Zeichen, mit dem Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden.
Marken dienen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen. Zentrale Funktion einer Marke ist es, die mit der Marke angesprochenen Verkehrskreise (also insb. Verbraucher und Händler) auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung von einem Unternehmen hinzuweisen. Dabei … WEITERLESEN
09.12.16
Ein Geschmacksmuster / Designrecht schützt gemäß § 1 GeschMG, Art. 3 lit a) GGVO die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Erscheinungsform des Erzeugnisses kann sich dabei insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Geschmacksmuster können danach beispielsweise … WEITERLESEN
09.12.16
Der Schutz eines Designs kann sich grundsätzlich aus Geschmacksmustern / Designrechten (Engl. design rights), Markenrechten, Urheberrechten sowie aus einer wettbewerbsrechtlich geschützten Rechtsposition ergeben. Veranschaulicht wird das Verhältnis dieser verschiedenen Rechte in dem hier vorgestellten Schnittmengenmodell „Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht“.
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09.12.16
In dem hier relevanten Sinne ist unter einem Design die ästhetische Formschöpfung eines zweidimensionalen oder dreidimensionalen Erzeugnisses zu verstehen. Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich der Einzelteile eines komplexen Erzeugnisses, der Verpackung, der Ausstattung, der graphischen Symbole und der typographischen Schriftbilder (Art. 3 lit. b) VO (EG) 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, nachfolgend … WEITERLESEN